Das öffentliche Interesse am Erhalt der Parkanlage sei gewichtig und überwiege die betriebstechnischen Interessen der Bauherrschaft an der Bestvariante. In ihren Schlussbemerkungen vom 13. März 2024 wiederholen die Beschwerdeführenden, dass für die Erfüllung der geltend gemachten öffentlichen Interessen die Umsetzung des aufgelegten Projekts nicht zwingend erforderlich sei.