Vorliegend stünden sich das Interesse am Schutz bzw. Erhaltung und der grösstmöglichen Schonung der Parkanlage sowie das Interesse der Bauherrschaft an der Verschiebung der Bushaltestelle als in verkehrs- und betriebstechnischer Hinsicht optimalste Variante gegenüber. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens seien mehrere Varianten dargelegt worden, mit denen die von der Bauherrschaft vorgebrachten öffentlichen Interessen (unter anderem der Behindertengerechtigkeit) auch ohne Verschiebung der Haltestelle bestens erfüllt werden könnten. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Parkanlage sei gewichtig und überwiege die betriebstechnischen Interessen der Bauherrschaft an der Bestvariante.