m) Zur Interessenabwägung bringen die Beschwerdeführenden vor, bei Vorliegen von mehreren Varianten sei jener der Vorzug zu geben, die mit Blick auf die Schutzanliegen die grösstmögliche Schonung sicherstelle. Vorliegend stünden sich das Interesse am Schutz bzw. Erhaltung und der grösstmöglichen Schonung der Parkanlage sowie das Interesse der Bauherrschaft an der Verschiebung der Bushaltestelle als in verkehrs- und betriebstechnischer Hinsicht optimalste Variante gegenüber.