In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 ergänzten die Beschwerdegegnerinnen, die Variante B erfordere einen Landerwerb der Parzelle Nr. 4/2115 (Manuelstrasse 105) wegen des unterirdischen Fundaments des Ladearms. Zudem spreche die Verkehrssicherheit gegen diese Variante. Die übrigen Verkehrsteilnehmenden der Manuelstrasse müssten im östlichen Teil des Wendeplatzes wenden und würden dort auf den entgegengesetzt wendenden Bus treffen. Ausgangs des Wendeplatzes würde der Bus bis an die gegenüberliegende Strassengrenze der Manuelstrasse heranragen, so dass von Nordwesten herkommende Fahrzeuge zwingend auf der Manuelstrasse anhalten und warten müssten.127