der eingereichten Pläne und der gesetzlichen Bestimmungen ohne Weiteres beurteilt werden. Zudem haben sowohl die Parteigutachten der Beschwerdeführenden als auch diejenigen der Beschwerdegegnerinnen zur Betriebstauglichkeit Zweifel erweckt. Von einem unabhängigen Verkehrsgutachten wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Ohnehin hat das Bauvorhaben wie aufgezeigt keine Beeinträchtigung des Elfenauparks zur Folge und die Interessenabwägung wird vorliegend nur im Sinne einer Eventualerwägung vorgenommen. Der Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen.