ausführt – nicht mit einem gewöhnlichen Rechtsabbiegen auf einer Quartierstrasse vergleichbar. Nach dem Gesagten fällt die Variante 5 daher mit Blick auf die Betriebstauglichkeit und die Verkehrssicherheit als möglicher Alternativstandort ausser Betracht. In Zusammenhang mit der Variante 5 erklären die Beschwerdeführenden, soweit im Hinblick auf die technischen und behindertenrechtlichen Anforderungen Zweifel bestehen sollten, sei ein unabhängiges Verkehrsgutachten zur Frage der Realisierbarkeit und Fahrbarkeit der Variante 5 einzuholen. Wie soeben aufgezeigt, kann die behindertenrechtliche Situation der Variante 5 anhand