Damit hat das Büro I.________ selber eingewendet, dass die Schleppkurve nicht ohne Weiteres präzis gefahren werden kann und Abweichungen von der Ideallinie in der Praxis zu erwarten sind. Den Beschwerdegegnerinnen ist insofern zuzustimmen, als dass eine Lenkstockleitlinie je nach Wetter (Nebel, Schnee, Laub) nicht sichtbar ist. Hinzu kommt, dass die Verkehrssicherheit bei der Variante 5 nicht gewährleistet erscheint. Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 SVG). Bei der Variante 5 müsste der Bus die rechte Fahrbahn verlassen und die Gegenfahrbahn überqueren.