Auch die von den Beschwerdegegnerinnen beauftragte L.________ AG hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass eine geradlinige Anfahrt besser ist. Es ist daher davon auszugehen, dass bei einer unsauberen Anfahrt die Behindertengerechtigkeit bzw. die maximalen Spaltmasse allenfalls nicht gewährleistet sind. Hinzu kommt, dass bei der Wegfahrt die Schleppkurve eng erscheint. Das Büro I.________ hat in seiner Replik vom 15. März 2022 ausgeführt, dass die Wegfahrt mit einer Lenkstockleitlinie «recht präzise gefahren werden» könne. Damit hat das Büro I._____