Die von den Beschwerdegegnerinnen beauftragte L.________ AG führte in ihrer betrieblich/technischen Stellungnahme vom 27. Januar 2022 im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Schleppkurve der Wegfahrt sei bei den Varianten 4 und 5 aufs Äusserste ausgereizt – das Fahrpersonal müsse die theoretische Schleppkurve bzw. Fahrlinie haargenau treffen, damit der Bus ohne Schäden bzw. Blockieren des Knickgelenkes wegfahren könne. Eine Lenkstock-Leitlinie (punktförmige Markierung am Boden) könne dem Fahrpersonal helfen. Aufgrund der engen Platzverhältnisse seien aber bereits bei einer geringen Abweichung zur Lenkstock-Linie Komplikationen zu erwarten.