Die Beschwerdegegnerinnen erklären in ihrer Replik vom 7. Mai 2024, das BehiG und seine Ausführungserlasse verfolgten das Ziel, auch Personen mit eingeschränkter Mobilität eine autonome Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu ermöglichen. Dieses Ziel werde verfehlt, wenn Passagiere mit Rollstuhl oder Rollator für den Einstieg auf eine Rampe und damit auf die Hilfe des Personals angewiesen seien. Es entspreche dem Verständnis der Stadt Bern, dass heutzutage die öffentliche Infrastruktur autonom nutzbar sein solle. Dies solle bei Neu- und Umbauten konsequent umgesetzt werden.