Für eine neu gestaltete Endhaltestelle erscheine das unzumutbar. Ausserdem sei der Aus- und Zustieg bei den beiden hinteren Türen wegen dem Spaltmass von 0.25 m mit einer grossen Unfallgefahr verbunden. Wenn die Haltekante nicht gerade angefahren werde, könne zudem der Bus nicht aufgeladen werden. Fehlgeschlagene Ladeversuche könnten dazu führen, dass der Bus im laufenden Betrieb ausgetauscht werden müsse. Die Ausführungen der L.________ AG sowie der Beschwerdegegnerinnen zur Betriebstauglichkeit erscheinen plausibel. Es ist unbestritten und wurde insbesondere auch vom Büro I._____