Zur Betriebstauglichkeit hat die im vorinstanzlichen Verfahren von den Beschwerdegegnerinnen hinzugezogene L.________ AG in ihrer betrieblich/technischen Stellungnahme vom 27. Januar 2022 ausgeführt, Testfahrten, Monitorings und Erfahrungswerte zeigten, dass sich das Fahrzeug bei der Anfahrt mindestens eine Fahrzeuglänge vor der Haltekante geradestellen können müsse, damit die Spaltmasse eingehalten werden könnten. Die Anfahrt stelle bereits bei gerader Anordnung eine Herausforderung dar, weshalb davon abweichende Lösungen wie bei der Variante 3 zwingend zu vermeiden bzw. unter grösster Vorsicht zu projektieren und umzusetzen seien.110