f) Zu den Varianten 1 und 2, die das Beibehalten der heutigen Haltestellenlage vorsehen, hat das von den Beschwerdeführenden beauftragte Büro I.________ in der Variantenstudie vom 25. Oktober 2021 festgehalten, dass diese bezüglich Anfahrt und Bedienung der Haltekante gravierende Mängel aufwiesen. Zudem sei der Nachweis der Behindertengerechtigkeit fraglich.107 Auch die von den Beschwerdegegnerinnen beauftragte L.________ AG teilte diese Einschätzung in ihrer betrieblich/technischen Stellungnahme vom 27. Januar 2022.108 Die Varianten 1 und 2 fallen damit von vorneherein als behindertengerechte und betriebstaugliche Alternativstandorte weg und sind nicht weiter zu prüfen.