Schliesslich bringt das Büro I.________ im Erläuterungsbericht vom 21. Februar 2024106 vor, die Auflagevariante weise Mängel bezüglich der Benutzungsqualität auf, welche auch Personen mit Behinderung beträfen (fehlender Unterstand bzw. weiter Weg vom bestehenden Unterstand zum Halteort, weniger günstige Lage bezüglich Zugangswege aus dem Quartier). Aus diesen Ausführungen können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist längst nicht bei allen Bushaltestellen eine Wartehalle vorhanden und die Zugangswege sind, je nach dem wo die Benützerinnen und Benützer des öffentlichen Verkehrs wohnen, nicht immer optimal.