und die Durchfahrt und Kreuzung des Verkehrs ist auch bei haltendem Bus gewährleistet. Bei haltenden Bussen müssen die übrigen Verkehrsteilnehmenden stets damit rechnen, dass Fussgängerinnen und Fussgänger vor oder hinter dem Bus die Fahrbahn unvermittelt betreten und ihre Aufmerksamkeit dementsprechend darauf richten (vgl. z.B. Art. 26 Abs. 2 SVG105). Zudem ist gemäss Art. 33 Abs. 3 SVG an den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen. Die Möglichkeit von querenden Fussgängerinnen und Fussgängern genügt daher nicht, um vorliegend die Verkehrssicherheit zu verneinen.