Hinsichtlich der Erschliessung hält Art. 7 Abs. 2 BauV fest, dass die Fahrbahnbreite von Strassen mit Gegenverkehr 4.2 m nicht unterschreiten soll. Mit 4.5 m ist dieser Wert bei weitem eingehalten 102 Pag. 441 ff. der Vorakten 103 Beschwerdebeilage Nr. 14 104 Pag. 491 ff. der Vorakten 38/53 BVD 110/2023/63