Die Beschwerdegegnerinnen bringen in ihrer Beschwerdeantwort vor, die Anforderungen an eine alltagstaugliche Haltestelle könne nach ihrer Auffassung nur mit der Variante gemäss Baugesuch eingehalten werden. Hinsichtlich der Betriebstauglichkeit haben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nicht bestritten, dass diese Variante mit geradliniger Anfahrt gegenüber den anderen Varianten in betriebstechnischer Hinsicht mehrere Vorteile aufweist. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schlussbemerkungen vom 13. März 2024 ein Ergänzungsbericht des Büros I.________ vom 21. Februar 2024 ein. In diesem Bericht bestätigt das Büro I.___