Art. 13 Bst. b VAböV hält fest, dass der Ein- und Ausstieg im Bus- und Trolleybusverkehr für Personen im Rollstuhl durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Rampe, einen Hublift oder eine andere technische Lösung zu gewährleisten ist. Aus den Erläuterungen des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 1. Dezember 2021 zur VAböV folgt, dass Art. 13 Bst. b VAböV erst dann zum Zuge kommt, wenn die Bedingungen für den autonomen Ein- und Ausstieg aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht einhaltbar sind.98 Somit hat das BAV den niveaugleichen Einstieg als erste Priorität definiert. Ein niveaugleicher Einstieg ohne Rampe ist bei einer Haltestellenkantenhöhe von 22 cm möglich.