Oberstes Ziel bleibt aber die Unabhängigkeit Behinderter von der Hilfe durch Drittpersonen.96 Das gilt auch für die altersbedingt beeinträchtigten Menschen.97 Die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs und insbesondere des öffentlichen Bus- und Trolleybusverkehrs sind in der VAböV geregelt (vgl. Art. 1 VAböV). Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von Bauten 96 BVGE 2008/58 vom 19. November 2008 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen 97 Hinweise des Bundesamtes für Verkehr (BAV) zur autonomen Benutzung des barrierefrei ausgestalteten öffentlichen