Ebenso sei das Variantenstudium nicht deshalb ungenügend, weil die Beschwerdeführenden die betroffenen Interessen anders gewichten würden. Für die Bauherrschaft sei es bei der Gestaltung der ÖV-Haltestellen zentral, dass die Anforderungen des BehiG wo immer möglich vollständig umgesetzt werden. Die Alternativen, welche die Beschwerdeführenden vorschlagen, würden dabei (teils massive) Abstriche erfordern und hätte weitere Nachteile zur Folge.