__ AG habe sie ein fachlich kompetentes Büro zur Planung der Endhaltestelle inkl. Variantenprüfung beigezogen. Bei der Ausarbeitung des Projekts seien sämtliche Rahmenbedingungen und betrieblichen Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung berücksichtigt worden. Dass ein nicht berücksichtigtes Konkurrenzbüro ohne detaillierte Kenntnis der konkreten betrieblichen Bedürfnisse und örtlichen Rahmenbedingungen andere Varianten bevorzugen würde, sei kein Grund, das Variantenstudium als ungenügend zu beurteilen. Ebenso sei das Variantenstudium nicht deshalb ungenügend, weil die Beschwerdeführenden die betroffenen Interessen anders gewichten würden.