Ein Ladevorgang sei nur erschwert möglich, wenn die Haltekante nicht gerade angefahren werden könne. Ein gerades Anfahren sei an der bestehenden Haltestelle nicht gewährleistet, wie die Fotoaufnahmen am Augenschein dokumentierten. Es sei auf die Differenz zwischen den theoretischen Schleppkurven und der effektiven Fahrpraxis hinzu- 95 Vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1 34/53 BVD 110/2023/63