c) Die Beschwerdeführenden erklären im Allgemeinen, es sei nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass an jedem Standort unabhängig von der Umgebung auf der ganzen Haltestellenlänge bzw. bei sämtlichen Buseingängen ein behindertengerechter Zugang ermöglicht werden müsse. Das bestätige auch die E-Mail der Procap vom 10. Januar 2022. Aus den Abklärungen des von den Beschwerdeführenden beauftragten Büros I.________ folge, dass eine Versetzung der Haltestelle nicht notwendig sei. Es seien mehrere den technischen und behindertenrechtlichen Anforderungen entsprechenden Varianten ohne Beeinträchtigung des Elfenauparks vorhanden.