b) Hintergrund des Bauvorhabens ist wie erwähnt unter anderem, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 BehiG bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr bis spätestens am 31. Dezember 2023 grundsätzlich behindertengerecht hätten sein müssen. Die von den Beschwerdeführenden 4 bis 23 im Baubewilligungsverfahren und im Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Alternativstandorte fallen von vorneherein nur in Betracht, wenn sie behindertengerecht sind.