Anders als die Beschwerdeführenden erklären, kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, sich zu wenig mit den möglichen Alternativstandorten auseinandergesetzt zu haben. Selbst wenn eine Interessenabwägung und Prüfung von Alternativen erforderlich wäre, lässt sich festhalten, dass diese – wie nachfolgend sogleich aufzuzeigen ist – zu Gunsten des projektierten Standortes der Bushaltekante mit Ladearm ausfallen würde.