a) Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens in ästhetischer Hinsicht ist vorliegend nach dem Gesagten unabhängig von einer Interessenabwägung und damit einhergehend einer eingehenden Überprüfung von Alternativstandorten der neuen Bushaltekante mit Ladearm zu bejahen. Anders als die Beschwerdeführenden erklären, kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, sich zu wenig mit den möglichen Alternativstandorten auseinandergesetzt zu haben.