Der Ladearm erweist sich in ästhetischer Hinsicht als bewilligungsfähig, soweit er in dezenter «grüner Farbgebung» gemäss den Visualisierungen der Beschwerdegegnerinnen vom 30. November 2023 ausgeführt wird. Der exakte Farbton ist vorgängig dem Bauinspektorat der Stadt Bern zur Genehmigung vorzulegen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist von Amtes wegen mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen. 8. Alternativstandorte, Interessenabwägung