Dasselbe gilt – wie die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführen – auch für die kantonalen Naturschutzgebiete Nr. 6 «Elfenau» und Nr. 48 «Aarelandschaft Thun-Bern». Diese umfassen ebenfalls nur Bereiche südlich des Elfenauhölzlis und sind räumlich deutlich vom Bauvorhaben abgetrennt. Schliesslich sind auch die denkmalgeschützten Bauten des ehemaligen Brunnaderngutes vom Bauvorhaben aus nicht einsehbar. Damit können im Folgenden auch die denkmalpflegerischen Aspekte ausser Acht gelassen werden.