Der neue Ladearm der Bushaltestelle sei funktionell ein Bestandteil der Strasse; sämtliche oberirdischen Bestandteile befänden sich vollständig auf der Strassenparzelle Nr. 4/4148. Die neue Haltestelle bewirke keinen direkten Eingriff in ein Schutzgebiet. In Frage komme höchstens eine indirekte, nicht erhebliche Auswirkung. Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen ist zuzustimmen. Das Erhaltungsziel a der Umgebungsrichtung XXXII, das im Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche besteht, wird durch das Bauvorhaben im bestehenden Strassenraum nicht direkt tangiert.