Den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 OLKV ist damit Genüge getan. Schliesslich geht entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen aus der Beurteilung der OLK klar hervor, dass sie von grossen negativen Auswirkungen des Bauvorhabens ausgeht. 21/53 BVD 110/2023/63 Zusammengefasst ist die Beurteilung der OLK vom 19. September 2023 mit Ausnahme der Ausführungen zum BehiG zu würdigen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beurteilung der OLK inhaltlich gefolgt werden kann oder nicht.