Diesbezüglich ist nicht auf die Beurteilung der OLK abzustellen. Hingegen erscheint es mit Blick auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz zulässig, wenn die OLK die Frage aufwirft, warum ein Bauvorhaben an einem bestimmten Standort geplant ist. Insofern führen die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 13. März 2024 zutreffend aus, dass das Aufgreifen weiterer Punkte den Beweiswert des Fachberichts nicht zu vermindern vermag bzw. nicht zu einer Unverwertbarkeit führt. Im Übrigen standen der OLK für ihre Beurteilung sämtliche Vor- und Beschwerdeakten und damit auch die Beurteilung der Städtischen Denkmalpflege zur Verfügung.