Der Verweis auf die Beschwerde ist mit Blick auf die vorherigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Zudem führen die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 13. März 2024 zutreffend aus, dass die Unabhängigkeit der OLK nicht bereits deshalb in Frage zu stellen sei, weil sie ihre Einschätzung stütze. Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2023 stellte das Rechtsamt der BVD der OLK einen Fragenkatalog zu. Nicht Teil dieses Fragenkataloges bildeten die Schutzziele der vorliegend betroffenen Inventare. Dass sich die OLK in ihrem Bericht vom 19. September 2023 nicht zu den Schutzzielen geäussert hat, genügt daher ebenso wenig, um von einer vorbefassten Beurteilung auszugehen.