Derartige Ausführungen dürften mit Blick auf die Prozessökonomie aber kaum dazu führen, dass der gesamte OLK-Bericht abzulehnen bzw. als Ganzes unverwertbar ist. Die OLK könnte ohne Weiteres von der instruierenden Behörde aufgefordert werden, einen Bericht ohne die entsprechende Passage einzureichen, was aber einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Ferner folgt aus Art. 4 Abs. 1a OLKV, dass sich die OLK bei ihrer Beurteilung mit allfälligen, durch die Vorinstanz eingeholten, Gutachten der ENHK, der Kantonalen Denkmalpflege (KDP) oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle auseinanderzusetzen hat. Der OLK sind die Gutachten für ihre Beurteilung zur Verfügung zu stellen.