Erachtet die OLK die Beschreibung des Orts- und Landschaftsbildes in einer Beschwerde als zutreffend, darf sie darauf verweisen oder den Wortlaut der Beschwerde übernehmen. Dieses Vorgehen genügt für sich alleine noch nicht, um von einer Vorbefassung auszugehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 OLKV behandelt die OLK alle Bau- oder Planungsgeschäfte, die ihr von Verwaltungsjustiz- und übrigen Justizbehörden zur Begutachtung von Fragen des Ortsbild- und 20/53 BVD 110/2023/63