In ihren Schlussbemerkungen vom 13. März 2024 führen die Beschwerdeführenden aus, der Umstand, dass die OLK die Einschätzung der Beschwerdeführenden im Ergebnis stütze und diejenige der Beschwerdegegnerinnen verwerfe, vermöge die Unabhängigkeit der OLK nicht in Frage zu stellen. Die OLK sei an den formulierten Auftrag und die darin enthaltenen Fragen gebunden. Diese habe sie nachvollziehbar beantwortet und habe sich erlaubt, auf kritische Punkte hinzuweisen, Fragen aufzuwerfen und Verbesserungsvorschläge zu machen. Damit habe sie jedoch keine Interessenabwägung im engeren Sinn vorgenommen und sei auch nicht über den Fragekatalog hinausgegangen.