Mit der Einschätzung der städtischen Denkmalpflege habe sich die OLK entgegen Art. 4 Abs. 2 OLKV nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht klar, von welchem Ausmass der Beeinträchtigung die OLK tatsächlich ausgehe. Aus dem Bericht der OLK könne nicht geschlossen werden, dass das Projekt eine schwere Beeinträchtigung von Schutzzielen eines Bundesinventars bewirken würde.