Die Beschwerdegegnerinnen bringen in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2023 vor, die Beurteilung der OLK könne nicht als Grundlage dienen, um auf einen vollständig behindertengerechten Standort auf der Strassenseite des Elfenauparks zu verzichten. Entgegen Art. 10 Abs. 2 und 3 BauG sowie Art. 4 Abs. 1 OLKV habe sich die OLK in ihrem Bericht nicht auf Aussagen zum Landschaftsschutz beschränkt. Sie habe die Frage aufgeworfen, warum die geplante Haltekante mit Ladestation am geplanten Standort erstellt werden müsse, die Umplatzierung aus Sicht der Benutzenden als fragwürdig bezeichnet und sei davon ausgegangen, dass das BehiG offenbar auch am bisherigen Standort erfüllt werden könne.