h) Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG verfasst die ENHK zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Die obligatorische Begutachtung durch die ENHK setzt somit voraus, dass eine Bundesaufgabe vorliegt.75 Da vorliegend keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG zur Diskussion steht, war die Baubewilligungsbehörde nicht verpflichtet, ein Gutachten bei der ENHK einzuholen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.