Die Vorinstanz hat die Städtische Denkmalpflege beigezogen, welche für (garten-) denkmalpflegerische Belange zuständig ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 DPFV). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die OLK nicht beigezogen hat. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet. Hinzu kommt, dass die OLK gemäss Art. 4 Abs. 1 OLKV74 alle Bau- und Planungsgeschäfte behandelt, die ihr von Verwal- tungsjustiz- und übrigen Justizbehörden zur Begutachtung von Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes unterbreitet werden. Die BVD hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren die OLK beigezogen.