g) Gemäss Art. 22 Abs. 3 BewD bezieht die Baubewilligungsbehörde in jedem Fall die kantonalen Fachstellen ein, wenn ein Bauvorhaben ein Objekt oder die Umgebung eines Objekts betrifft, das Gegenstand eines Inventars oder eines Verzeichnisses von Bund oder Kanton ist. Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die OLK bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in einem BLN-Gebiet (Art. 22a Abs. 1 Bst. a BewD), in einem ISOS-Gebiet (Art. 22a Abs. 1 Bst.