Denkmalpflege vom 11. Dezember 2002 [Denkmalpflegeverordnung; DPFV; Gemeinde- Nr. 426.41]). Zudem erfüllt die Städtische Denkmalpflege für das Gemeindegebiet der Stadt Bern die Aufgaben der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege (vgl. Art. 13 Abs. 1 DPFV). Die Städtische Denkmalpflege ist eine Stelle der Präsidialdirektion der Stadt Bern (vgl. Art. 9 Bst. b Ziff. 5 der Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung vom 20. Dezember 2023 [Organisationsverordnung; OV; Gemeinde-Nr. 152.01]) und weist damit zwar eine behördliche Nähe zur Beschwerdegegnerin 1 auf. Diese Nähe ist aus den aufgezeigten Gründen jedoch unbeachtlich.