Etwas anderes lässt sich der baurechtlichen Gesetzgebung nicht entnehmen. Dem Umstand, dass die Gemeinde ein Interesse am Bauvorhaben hat, wird allerdings Rechnung getragen, indem die Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung von Gesetzes wegen der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter zukommt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD). Die Städtische Denkmalpflege nimmt im Baubewilligungsverfahren die gartendenkmalpflegerischen Belange für Anlagen, die zu schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten gehören, gemäss Absprache wahr (vgl. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung der Stadt Bern über die städtische