10 Abs. 5 BauG und Art. 22 Abs. 2 BewD sehen ausdrücklich vor, dass eine leistungsfähige örtliche Fachstelle beigezogen werden kann. Eine gewisse Nähe der örtlichen Fachstelle zur jeweiligen Gemeinde ist daher von Gesetzes wegen vorgesehen und unvermeidbar. Die Gemeinde erstellt die Amts- und Fachberichte selbst dann, wenn sie selbst direkt oder indirekt Bauherrin ist. Etwas anderes lässt sich der baurechtlichen Gesetzgebung nicht entnehmen.