Auf die Beurteilung der städtischen Denkmalpflege könne nicht abgestellt werden. Die Baubewilligungsbehörde sei angesichts der erheblichen Beeinträchtigung verpflichtet gewesen, Gutachten bei der OLK und der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen. Die Beschwerdegegnerinnen bringen demgegenüber vor, die Baubewilligungsbehörde sei nicht verpflichtet gewesen, die OLK beizuziehen, da bereits die städtische Denkmalpflege das Projekt beurteilt gehabt habe.