In ihrer ersten Stellungnahme habe die städtische Denkmalpflege zunächst angegeben, dass sowohl die ursprünglich geplante gedeckte Haltestelle als auch die Ladestation zu einer sehr starken visuellen und materiellen Beeinträchtigung des empfindlichen Landschaftsraums führen würden. Dass mit Wegfall der Wartehalle die Sicht- und Raumbeziehungen in und über die geschützte Parkanlage als nicht mehr wesentlich beeinträchtigt beurteilt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Auf die Beurteilung der städtischen Denkmalpflege könne nicht abgestellt werden.