e) In Bezug auf die Beurteilung des Bauvorhabens durch die Städtische Denkmalpflege im Baubewilligungsverfahren erklären die Beschwerdeführenden, aufgrund der behördlichen Nähe zwischen der Bauherrschaft und der städtischen Denkmalpflege könne nicht ausgeschlossen werden, dass sachfremde Überlegungen bei der Erteilung des Einverständnisses zur Projektänderung eine Rolle gespielt hätten. In ihrer ersten Stellungnahme habe die städtische Denkmalpflege zunächst angegeben, dass sowohl die ursprünglich geplante gedeckte Haltestelle als auch die Ladestation zu einer sehr starken visuellen und materiellen Beeinträchtigung des empfindlichen Landschaftsraums führen würden.