13/53 BVD 110/2023/63 BauG). Erhaltenswert sind sie, wenn sie wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen (Art. 10a Abs. 3 BauG). Baudenkmäler dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (vgl. Art. 10b Abs. 1 BauG). 5. Ortsbild- und Landschaftsschutz: Beurteilung durch die Städtische Denkmalpflege