Die Schutzzonen (SZ) umfassen Gebiete von besonderer landschaftlicher, städtebaulicher oder ökologischer Bedeutung (Art. 25 Abs. 1 BO). In der Zone SZ C (Naturschutzareal) dürfen nur Bauten erstellt werden, die dem Schutzzweck dienen. Weitergehende Regelungen wie Zutrittsverbote und Unterhaltspflichten werden in Überbauungsordnungen, Verfügungen oder Verträgen getroffen (Art. 25 Abs. 5 Bst. a und b BO).