j) Die Zonen für öffentliche Nutzungen F (Freifläche F) sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt (Art. 24 Abs. 1 BO). Die Zone FA umfasst gemäss Art. 24 Abs. 2 BO Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen. In den Zonen im öffentlichen Interesse besteht in jedem Fall die Pflicht zur Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild (Art. 61 Abs. 2 Bst. c BO).