Gemäss Art. 3 Bst. a des Schutzbeschlusses des Regierungsrats des Kantons Bern vom 30. März 1977 sind im Naturschutzgebiet «Aarelandschaft Thun-Bern» Veränderungen jeder Art am bisherigen Zustand, insbesondere die Errichtung von Bauten, Werken und Anlagen untersagt. Vorbehalten bleiben der Verkehr auf den öffentlichen Strassen und Wegen, das Abstellen von Motorfahrzeugen auf den besonders bezeichneten Parkplätzen (Art. 5 Bst. d des Schutzbeschlusses des Regierungsrats des Kantons Bern vom 30. März 1977).